Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Wirksamkeitsbeginn.
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung am 19. Juli 1933 in Kraft getreten. Im übrigen ist dieses Bundesgesetz in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland das Ausführungsgesetz noch nicht erlassen worden ist, tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten sind das Kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften des Bundes außer Kraft getreten. In jenen Bundesländern, in denen das Ausführungsgesetz noch nicht erlassen worden ist, werden diese Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes unwirksam.Mit den im Absatz eins, genannten Zeitpunkten sind das Kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften des Bundes außer Kraft getreten. In jenen Bundesländern, in denen das Ausführungsgesetz noch nicht erlassen worden ist, werden diese Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes unwirksam.
(3)Absatz 3,Die im Art. III Abs. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 30. Juni 1933, BGBl. Nr. 307, gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 mit zwölf Monaten nach dem Tage der Kundmachung der angeführten Verordnung bestimmte Frist, innerhalb der die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Art. I aufgestellten Grundsätzen in Wirksamkeit zu setzen waren, ist am 19. Juli 1934 abgelaufen.Die im Artikel römisch drei, Absatz 3, der Verordnung der Bundesregierung vom 30. Juni 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 307, gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 mit zwölf Monaten nach dem Tage der Kundmachung der angeführten Verordnung bestimmte Frist, innerhalb der die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Artikel römisch eins, aufgestellten Grundsätzen in Wirksamkeit zu setzen waren, ist am 19. Juli 1934 abgelaufen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Dokumentnummer
NOR12130151
Alte Dokumentnummer
N8195149257J