Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 49Artikel eins, Paragraph 49
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
II. HAUPTSTÜCK.römisch zwei. HAUPTSTÜCK.
Flurbereinigung.
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
(2)Absatz 2,Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1967
Schlagworte
Besitzverhältnis, Benützungsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
NOR12130086
Alte Dokumentnummer
N8195114167H