Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 51Artikel eins, Paragraph 51
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
III. HAUPTSTÜCK.römisch drei. HAUPTSTÜCK.
Grundsätze für die Teilung von Grundstücken im Burgenland.
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur gewidmete Grundstücke im Burgenland ohne Genehmigung der Agrarbehörde nicht unter ein bestimmtes Ausmaß, das noch eine zweckmäßige Benützung gestattet, geteilt werden dürfen. Sie kann weiters bestimmen, daß eine ideelle Teilung von Grundstücken ohne Genehmigung der Agrarbehörde nur dann zulässig ist, wenn bei einer nach dem Verhältnisse der Anteile vorgenommenen tatsächlichen Teilung des Grundstückes oder der gemeinsam bewirtschafteten oder in einem Grundbuchskörper vereinigten Grundstücke auf jeden Miteigentümer ein dieses Ausmaß noch erreichendes Trennstück entfallen könnte.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß kann für die einzelnen Kulturgattungen und Gerichtsbezirke verschieden festgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Rechtsgeschäfte, welche gegen die auf Grund des Abs. 1 erlassenen Vorschriften verstoßen, sind nichtig.Rechtsgeschäfte, welche gegen die auf Grund des Absatz eins, erlassenen Vorschriften verstoßen, sind nichtig.
(BGBl. Nr. 113/1933, Art. V, und BGBl. Nr. 349/1936, Art. I.)Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1933,, Artikel römisch fünf,, und Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1936,, "Art". römisch eins.)
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
NOR12130088
Alte Dokumentnummer
N8195114169H