Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
02.09.1952 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 163/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 202.09.195231.12.1996 BGBl. Nr. 163/1952 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 657/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.09.1952BGBl. Nr. 163/1952

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 657/1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2, (1) Mittel und Gegenstände im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, können zum Schutze des Lebens und der Gesundheit hinsichtlich des Herstellungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Form, der Abgabe, der Anwendung, der Aufbewahrung und der Verpackung sowie der fortlaufenden Überwachung des Herstellungsverfahrens Regelungen unterworfen werden. Die jeweils geltenden technischen Sicherheitsvorschriften werden hiedurch nicht berührt.

  1. Absatz 2,Ist ein Mittel oder ein Gebrauchsgegenstand der im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Arten geeignet, auch bei sachgemäßer Anwendung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben beim Menschen herbeizuführen, so kann die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr, der Vertrieb oder die Anwendung eines solchen Mittels oder Gebrauchsgegenstandes verboten oder an Bedingungen geknüpft werden, deren Erfüllung vom gesundheitlichen Standpunkt aus eine für den Menschen ungefährliche Anwendung gewährleistet.
  2. Absatz 3,Von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind Mittel oder Gegenstände ausgenommen, die auf Grund einer Bestellung aus dem Auslande nach ihrer Herstellung in das Ausland ausgeführt werden.
  3. Absatz 4,Anordnungen und Verbote gemäß Absatz eins und 2 können durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau erlassen werden.

Schlagworte

Einfuhr

Gesetzesnummer

10010270

Dokumentnummer

NOR12130153

Alte Dokumentnummer

N8195245324J