Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1952 aufgehoben durch BGBl. Nr. 657/1996Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Mittel und Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1 können zum Schutze des Lebens und der Gesundheit hinsichtlich des Herstellungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Form, der Abgabe, der Anwendung, der Aufbewahrung und der Verpackung sowie der fortlaufenden Überwachung des Herstellungsverfahrens Regelungen unterworfen werden. Die jeweils geltenden technischen Sicherheitsvorschriften werden hiedurch nicht berührt.Paragraph 2, (1) Mittel und Gegenstände im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, können zum Schutze des Lebens und der Gesundheit hinsichtlich des Herstellungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Form, der Abgabe, der Anwendung, der Aufbewahrung und der Verpackung sowie der fortlaufenden Überwachung des Herstellungsverfahrens Regelungen unterworfen werden. Die jeweils geltenden technischen Sicherheitsvorschriften werden hiedurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,Ist ein Mittel oder ein Gebrauchsgegenstand der im § 1 Abs. 1 angeführten Arten geeignet, auch bei sachgemäßer Anwendung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben beim Menschen herbeizuführen, so kann die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr, der Vertrieb oder die Anwendung eines solchen Mittels oder Gebrauchsgegenstandes verboten oder an Bedingungen geknüpft werden, deren Erfüllung vom gesundheitlichen Standpunkt aus eine für den Menschen ungefährliche Anwendung gewährleistet.Ist ein Mittel oder ein Gebrauchsgegenstand der im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Arten geeignet, auch bei sachgemäßer Anwendung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben beim Menschen herbeizuführen, so kann die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr, der Vertrieb oder die Anwendung eines solchen Mittels oder Gebrauchsgegenstandes verboten oder an Bedingungen geknüpft werden, deren Erfüllung vom gesundheitlichen Standpunkt aus eine für den Menschen ungefährliche Anwendung gewährleistet.
(3)Absatz 3,Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Mittel oder Gegenstände ausgenommen, die auf Grund einer Bestellung aus dem Auslande nach ihrer Herstellung in das Ausland ausgeführt werden.Von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind Mittel oder Gegenstände ausgenommen, die auf Grund einer Bestellung aus dem Auslande nach ihrer Herstellung in das Ausland ausgeführt werden.
(4)Absatz 4,Anordnungen und Verbote gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau erlassen werden.Anordnungen und Verbote gemäß Absatz eins und 2 können durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau erlassen werden.
Dokumentnummer
NOR12130153
Alte Dokumentnummer
N8195245324J