Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1952 aufgehoben durch BGBl. Nr. 657/1996Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4. Mittel und Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1, deren Herstellung, Vertrieb, Ein- und Ausfuhr auf Grund einer gemäß § 2 erlassenen Verordnung oder einer gemäß § 3 ergangenen vorläufigen Verfügung untersagt worden ist, sind zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörden zu halten, sofern nicht das Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Ansuchen der in Betracht kommenden Erzeuger oder Händler eine andere Art der Verwendung ausdrücklich zuläßt. Paragraph 4, Mittel und Gegenstände im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, deren Herstellung, Vertrieb, Ein- und Ausfuhr auf Grund einer gemäß Paragraph 2, erlassenen Verordnung oder einer gemäß Paragraph 3, ergangenen vorläufigen Verfügung untersagt worden ist, sind zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörden zu halten, sofern nicht das Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Ansuchen der in Betracht kommenden Erzeuger oder Händler eine andere Art der Verwendung ausdrücklich zuläßt.
Dokumentnummer
NOR12130155
Alte Dokumentnummer
N8195245326J