Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1952 aufgehoben durch BGBl. Nr. 657/1996Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5. Mittel und Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, sofern ihr Vertrieb durch Verordnung oder durch eine vorläufige Verfügung verboten worden ist, weder von Ärzten noch von anderen Personen am Menschen angewendet werden. Paragraph 5, Mittel und Gegenstände im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dürfen, sofern ihr Vertrieb durch Verordnung oder durch eine vorläufige Verfügung verboten worden ist, weder von Ärzten noch von anderen Personen am Menschen angewendet werden.
Dokumentnummer
NOR12130156
Alte Dokumentnummer
N8195245327J