Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1952 aufgehoben durch BGBl. Nr. 657/1996Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6. Übertretungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der in Durchführung erlassenen Verordnungen oder vorläufigen Verfügungen werden, wenn sie nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegen, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 3000 Schilling oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Mittel und Gegenstände sind für verfallen zu erklären. Paragraph 6, Übertretungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der in Durchführung erlassenen Verordnungen oder vorläufigen Verfügungen werden, wenn sie nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegen, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 3000 Schilling oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Mittel und Gegenstände sind für verfallen zu erklären.
Dokumentnummer
NOR12130157
Alte Dokumentnummer
N8195245328J