Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1953Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Ratifikation und Beitritt
1.Ziffer eins Diese Konvention soll zur Unterzeichnung für alle Regierungen bis 1. Mai 1952 offenstehen und soll so bald als möglich ratifiziert werden. Ratifikationsurkunden sollen beim Generaldirektor der FAO hinterlegt werden, der jeder der Signatarregierungen das Datum der Hinterlegung zur Kenntnis bringen soll.
2.Ziffer 2 Sobald die Konvention nach Maßgabe des Artikels XIV in Kraft getreten ist, soll sie für den Beitritt von Nicht-Signatarregierungen offenstehen. Der Beitritt soll durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generaldirektor der FAO bewirkt werden. Letzterer soll alle Signatar- und Mitgliedsregierungen hievon benachrichtigen.Sobald die Konvention nach Maßgabe des Artikels römisch vierzehn in Kraft getreten ist, soll sie für den Beitritt von Nicht-Signatarregierungen offenstehen. Der Beitritt soll durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generaldirektor der FAO bewirkt werden. Letzterer soll alle Signatar- und Mitgliedsregierungen hievon benachrichtigen.
Schlagworte
Signatarregierung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR40003127