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Art. 12

Fassungen
21.10.1952 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1221.10.195201.10.2005 BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

21.10.1952BGBl. Nr. 86/1953

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

Artikel römisch zwölf

Ratifikation und Beitritt

Ziffer eins Diese Konvention soll zur Unterzeichnung für alle Regierungen bis 1. Mai 1952 offenstehen und soll so bald als möglich ratifiziert werden. Ratifikationsurkunden sollen beim Generaldirektor der FAO hinterlegt werden, der jeder der Signatarregierungen das Datum der Hinterlegung zur Kenntnis bringen soll.

Ziffer 2 Sobald die Konvention nach Maßgabe des Artikels römisch vierzehn in Kraft getreten ist, soll sie für den Beitritt von Nicht-Signatarregierungen offenstehen. Der Beitritt soll durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generaldirektor der FAO bewirkt werden. Letzterer soll alle Signatar- und Mitgliedsregierungen hievon benachrichtigen.

Schlagworte

Signatarregierung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10010271

Dokumentnummer

NOR40003127