Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1953Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Inkrafttreten
Sobald die Konvention von drei Signatarregierungen ratifiziert ist, soll sie unter diesen Regierungen in Kraft treten. Sie soll für jede nachträglich ratifizierende oder beitretende Regierung von dem Tage der Hinterlegung des Ratifizierungs- oder Beitrittsdokumentes ab in Kraft treten.
Schlagworte
Ratifizierungsdokument
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR40003129