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Art. 15

Fassungen
21.10.1952 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1521.10.195201.10.2005 BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

21.10.1952BGBl. Nr. 86/1953

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

Artikel römisch fünfzehn

Kündigung

Ziffer eins Jede vertragschließende Regierung kann jederzeit die Konvention durch Benachrichtigung des Generaldirektors der FAO kündigen. Dieser soll sogleich alle Signatar- und Mitgliedsregierungen informieren.

Ziffer 2 Die Kündigung tritt ein Jahr nach Erhalt der Benachrichtigung durch den Generaldirektor der FAO in Kraft.

Geschehen in Rom, am 6. Dezember 1951 in einfacher Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Die Originale werden im Archiv der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Beglaubigte Abschriften werden durch den Generaldirektor der FAO jedem Signatar- oder Mitgliedstaat zugestellt werden.

Zu Urkund dessen haben die hiezu ordnungsgemäß Bevollmächtigten an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Datum die vorliegende Konvention im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.

Schlagworte

Signatarregierung, Ernährungsorganisation, Signatarstaat

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10010271

Dokumentnummer

NOR40003130