Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1953Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Kündigung
1.Ziffer eins Jede vertragschließende Regierung kann jederzeit die Konvention durch Benachrichtigung des Generaldirektors der FAO kündigen. Dieser soll sogleich alle Signatar- und Mitgliedsregierungen informieren.
2.Ziffer 2 Die Kündigung tritt ein Jahr nach Erhalt der Benachrichtigung durch den Generaldirektor der FAO in Kraft.
Geschehen in Rom, am 6. Dezember 1951 in einfacher Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Die Originale werden im Archiv der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Beglaubigte Abschriften werden durch den Generaldirektor der FAO jedem Signatar- oder Mitgliedstaat zugestellt werden.
Zu Urkund dessen haben die hiezu ordnungsgemäß Bevollmächtigten an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Datum die vorliegende Konvention im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
Schlagworte
Signatarregierung, Ernährungsorganisation, Signatarstaat
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR40003130