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Art. 5

Fassungen
21.10.1952 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 521.10.195201.10.2005 BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.10.1952BGBl. Nr. 86/1953

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

Artikel römisch fünf

Phytosanitäre Zeugnisse

Ziffer eins Jede vertragschließende Regierung soll Maßnahmen für die Ausgabe von phytosanitären Zeugnissen treffen, die den Pflanzenschutzbestimmungen anderer vertragschließender Staaten entsprechen, und zwar in Übereinstimmung mit folgenden Vorkehrungen:

  1. Litera a
    Die Inspektion soll durchgeführt und Atteste ausgefertigt werden nur mit Genehmigung von technisch qualifizierten und ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten und unter solchen Umständen und mit solcher Kenntnis und Information dieser Beamten, daß die Behörden der Einfuhrländer diese Zeugnisse als vertrauenswürdige und verläßliche Dokumente entgegennehmen können;
  2. Litera b
    jedes Zeugnis, das sich auf Pflanz- oder Vermehrungsmaterial bezieht, soll sich des Wortlauts in der Anlage zu dieser Konvention bedienen und soll solche zusätzliche Erklärungen enthalten, wie sie vom Einfuhrland gefordert werden. Das Musterzeugnis kann auch für andere Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse verwendet werden, soweit dies zweckmäßig erscheint und nicht im Widerspruch mit den Erfordernissen des Einfuhrlandes steht;
  3. Litera c
    die Zeugnisse sollen keine Abänderungen oder Radierungen enthalten.

Ziffer 2 Jede vertragschließende Regierung verpflichtet sich, keine Lieferungen von Pflanzen, die zu Pflanz- und Vermehrungszwecken in ihr Staatsgebiet eingeführt werden, zu übernehmen, die von phytosanitären Zeugnissen begleitet sind, welche mit dem Mustertext der Anlage zu dieser Konvention nicht in Übereinstimmung stehen.

Schlagworte

Pflanzmaterial, Pflanzzweck

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10010271

Dokumentnummer

NOR40003120