Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
§ 10. Die Einfuhr von sonstigen bewurzelten Pflanzen oder bewurzelten Pflanzenteilen sowie von Wurzeln, Wurzelknollen, Rhizomen u. dgl. ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Gemüse. Paragraph 10, Die Einfuhr von sonstigen bewurzelten Pflanzen oder bewurzelten Pflanzenteilen sowie von Wurzeln, Wurzelknollen, Rhizomen u. dgl. ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Gemüse.
Schlagworte
Ursprungszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130170
Alte Dokumentnummer
N8195429043L