Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
30.10.1954 bis 10.08.1995 — BGBl. Nr. 236/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1130.10.195410.08.1995 BGBl. Nr. 236/1954 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzeneinfuhrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

30.10.1954BGBl. Nr. 236/1954

Außerkrafttretensdatum

10.08.1995

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).

Text

Paragraph 11, Aus außereuropäischen Ländern, mit Ausnahme der ans Mittelländische Meer grenzenden Länder, ist die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Ausnahme von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen Sämereien, gedörrten und getrockneten Pflanzen und Pflanzenteilen, Mahlprodukten, Konserven und sonstigen Zubereitungen - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 10 - nur zulässig, wenn der Sendung ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis beiliegt, welches bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen ist und daß im Umkreis von 50 km im Ursprungsland der Japankäfer (Popillia japonica) nicht vorkommt.

Schlagworte

Ursprungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010272

Dokumentnummer

NOR12130171

Alte Dokumentnummer

N8195429044L