Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.02.1982 bis 10.08.1995 — BGBl. Nr. 26/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.02.198210.08.1995 BGBl. Nr. 26/1982 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzeneinfuhrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1982BGBl. Nr. 26/1982

Außerkrafttretensdatum

10.08.1995

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).

Text

C. Ausnahme- und Sonderbestimmungen.

Paragraph 12, (1) Ohne Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2, Litera a bis e und der Paragraphen 3 bis 11 dürfen ein- und durchgeführt werden:

  1. Litera a
    Erzeugnisse grenzdurchschnittener oder grenzgetrennter, vom Inlande aus bewirtschafteter Liegenschaften;
  2. Litera b
    im internationalen Eisenbahn-, Kraftfahrlinien-, Flug- und Schiffahrtsverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personales notwendige Lebensmittel;
  3. Litera c
    im Personenreiseverkehr:
    1. Ziffer eins
      Obst bis zu 15 kg je Person zum Verbrauche während der Reise oder im eigenen Haushalt;
    2. Ziffer 2
      einzelne Blumenstöcke mit Erde, wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht Erwerbszwecken dienen sowie nicht im Flugverkehr mitgeführt werden.
  1. Absatz 2,Bewohnern der Grenzbezirke, für die es nach der Lage ihres Wohnortes ein großes Erschwernis wäre, ihre Verbrauchskartoffeln im Inland zu beziehen, kann auf Ansuchen von der Bezirksverwaltungsbehörde ihres Wohnortes die Bewilligung erteilt werden, die notwendige zahlenmäßig begrenzte Menge aus dem Grenzbezirk des Nachbarstaates einzuführen.

Schlagworte

Ausnahmebestimmung, Eisenbahnverkehr, Kraftfahrlinienverkehr, Flugverkehr

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010272

Dokumentnummer

NOR12130172

Alte Dokumentnummer

N8195429045L