Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1982Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
C. Ausnahme- und Sonderbestimmungen.
§ 12. (1) Ohne Beschränkung gemäß den Bestimmungen des § 2 lit. a bis e und der §§ 3 bis 11 dürfen ein- und durchgeführt werden:Paragraph 12, (1) Ohne Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2, Litera a bis e und der Paragraphen 3 bis 11 dürfen ein- und durchgeführt werden:
Erzeugnisse grenzdurchschnittener oder grenzgetrennter, vom Inlande aus bewirtschafteter Liegenschaften;
im internationalen Eisenbahn-, Kraftfahrlinien-, Flug- und Schiffahrtsverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personales notwendige Lebensmittel;
im Personenreiseverkehr:
Obst bis zu 15 kg je Person zum Verbrauche während der Reise oder im eigenen Haushalt;
einzelne Blumenstöcke mit Erde, wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht Erwerbszwecken dienen sowie nicht im Flugverkehr mitgeführt werden.
(2)Absatz 2,Bewohnern der Grenzbezirke, für die es nach der Lage ihres Wohnortes ein großes Erschwernis wäre, ihre Verbrauchskartoffeln im Inland zu beziehen, kann auf Ansuchen von der Bezirksverwaltungsbehörde ihres Wohnortes die Bewilligung erteilt werden, die notwendige zahlenmäßig begrenzte Menge aus dem Grenzbezirk des Nachbarstaates einzuführen.
Schlagworte
Ausnahmebestimmung, Eisenbahnverkehr, Kraftfahrlinienverkehr,
Flugverkehr
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130172
Alte Dokumentnummer
N8195429045L