Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1989Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
§ 13. (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Verkehrsbeschränkungen gelten - mit Ausnahme des § 14a - auch für den Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet. An Stelle der allenfalls erforderlichen Einfuhrbewilligung tritt eine Durchfuhrbewilligung.Paragraph 13, (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Verkehrsbeschränkungen gelten - mit Ausnahme des Paragraph 14 a, - auch für den Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet. An Stelle der allenfalls erforderlichen Einfuhrbewilligung tritt eine Durchfuhrbewilligung.
(2)Absatz 2,Der Durchfuhrverkehr ist von diesen Beschränkungen befreit, wenn er auf Grund von unmittelbar aus dem Auslande ins Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen stattfindet.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130173
Alte Dokumentnummer
N8195429046L