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§ 14a

Fassungen
20.04.1989 bis 10.08.1995 — BGBl. Nr. 177/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14a20.04.198910.08.1995 BGBl. Nr. 177/1989 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzeneinfuhrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

20.04.1989BGBl. Nr. 177/1989

Außerkrafttretensdatum

10.08.1995

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).

Text

Paragraph 14 a, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Gegenständen, die im Paragraph 2, Litera f und g genannt sind, abweichend von den Paragraphen eins und 2 Litera f und g zu bewilligen, wenn

  1. Litera a
    sie aus Kulturen stammen, die von der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle als frei von Feuerbrand befunden wurden,
  2. Litera b
    der Antragsteller zur Unterbringung der beantragten Menge während des erforderlichen Quarantänezeitraumes über Einrichtungen (zum Beispiel Saranhaus) verfügt, die das Austreten gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge verhindern und
  3. Litera c
    vom Antragsteller die Durchführung aller notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahr der Verbreitung von gefährlichen Pflanzenkrankheiten, insbesondere Feuerbrand, und gefährlichen Pflanzenschädlingen angenommen werden kann.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor Entscheidung über den Antrag ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz über das Vorliegen der im Absatz eins, Litera b und c genannten Voraussetzungen einzuholen, die Bewilligung für einen Zeitraum von längstens drei Monaten zu erteilen und geeignete Bedingungen, die die Gefahr der Verbreitung gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge nach dem Stand der Wissenschaft und Technik verhindern sollen, in der Bewilligung vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Geeignete Bedingungen im Sinne des Absatz 2, sind zum Beispiel die Vorschreibung eines phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses zusätzlicher Erklärungen im phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, aus denen zum Beispiel hervorgeht, daß die Gegenstände sowie die Kulturen, aus denen die Gegenstände stammen, frei von Feuerbrand sowie virusfrei oder zumindest virusgetestet sind, der Grenzeintrittstelle, der Verpackungserfordernisse und der phytosanitären Untersuchungserfordernisse an der Grenzeintrittstelle und einer ausreichenden Quarantäne.

Schlagworte

Ursprungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010272

Dokumentnummer

NOR12130175

Alte Dokumentnummer

N8195429048L