Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1989Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
§ 14a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Gegenständen, die im § 2 lit. f und g genannt sind, abweichend von den §§ 1 und 2 lit. f und g zu bewilligen, wennParagraph 14 a, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Gegenständen, die im Paragraph 2, Litera f und g genannt sind, abweichend von den Paragraphen eins und 2 Litera f und g zu bewilligen, wenn
sie aus Kulturen stammen, die von der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle als frei von Feuerbrand befunden wurden,
der Antragsteller zur Unterbringung der beantragten Menge während des erforderlichen Quarantänezeitraumes über Einrichtungen (zum Beispiel Saranhaus) verfügt, die das Austreten gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge verhindern und
vom Antragsteller die Durchführung aller notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahr der Verbreitung von gefährlichen Pflanzenkrankheiten, insbesondere Feuerbrand, und gefährlichen Pflanzenschädlingen angenommen werden kann.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor Entscheidung über den Antrag ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz über das Vorliegen der im Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen einzuholen, die Bewilligung für einen Zeitraum von längstens drei Monaten zu erteilen und geeignete Bedingungen, die die Gefahr der Verbreitung gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge nach dem Stand der Wissenschaft und Technik verhindern sollen, in der Bewilligung vorzuschreiben.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor Entscheidung über den Antrag ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz über das Vorliegen der im Absatz eins, Litera b und c genannten Voraussetzungen einzuholen, die Bewilligung für einen Zeitraum von längstens drei Monaten zu erteilen und geeignete Bedingungen, die die Gefahr der Verbreitung gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge nach dem Stand der Wissenschaft und Technik verhindern sollen, in der Bewilligung vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Geeignete Bedingungen im Sinne des Abs. 2 sind zum Beispiel die Vorschreibung eines phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses zusätzlicher Erklärungen im phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, aus denen zum Beispiel hervorgeht, daß die Gegenstände sowie die Kulturen, aus denen die Gegenstände stammen, frei von Feuerbrand sowie virusfrei oder zumindest virusgetestet sind, der Grenzeintrittstelle, der Verpackungserfordernisse und der phytosanitären Untersuchungserfordernisse an der Grenzeintrittstelle und einer ausreichenden Quarantäne.Geeignete Bedingungen im Sinne des Absatz 2, sind zum Beispiel die Vorschreibung eines phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses zusätzlicher Erklärungen im phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, aus denen zum Beispiel hervorgeht, daß die Gegenstände sowie die Kulturen, aus denen die Gegenstände stammen, frei von Feuerbrand sowie virusfrei oder zumindest virusgetestet sind, der Grenzeintrittstelle, der Verpackungserfordernisse und der phytosanitären Untersuchungserfordernisse an der Grenzeintrittstelle und einer ausreichenden Quarantäne.
Schlagworte
Ursprungszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130175
Alte Dokumentnummer
N8195429048L