Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
D. Allgemeine und Verfahrensbestimmungen.
§ 15. (1) Die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11 geforderten Auflagen ist durch ein nach der internationalen Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951, BGBl. Nr. 86/1953, vorgeschriebenes phytosanitäres Ursprungs- und Gesundheitszeugnis gemäß der Anlage zu bescheinigen.Paragraph 15, (1) Die Erfüllung der in den Paragraphen 3 bis 11 geforderten Auflagen ist durch ein nach der internationalen Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,, vorgeschriebenes phytosanitäres Ursprungs- und Gesundheitszeugnis gemäß der Anlage zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis muß, wenn es nicht auch in deutscher Sprache verfaßt ist, mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
(3)Absatz 3,Das Datum des Zeugnisses darf nicht länger als 3 Wochen vom Tage der Aufgabe der Sendung zurückliegen.
(4)Absatz 4,Das Zeugnis muß mit der Unterschrift und dem deutlich lesbaren Stempel der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle versehen sein.
Schlagworte
Ursprungszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130176
Alte Dokumentnummer
N8195429049L