Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1989Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
§ 16. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein- und Durchfuhrbewilligung gemäß den §§ 5, 13 und 14 sowie einer Einfuhrbewilligung gemäß § 14a ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.Paragraph 16, (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein- und Durchfuhrbewilligung gemäß den Paragraphen 5, 13 und 14 sowie einer Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 14 a, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung hat zu enthalten:
die Anschrift des Empfängers;
die Bezeichnung und die Anschrift der Bezugsquelle;
die Menge und die Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen (Pflanzenteile);
die Angabe, ob die Ware zum Eigenbedarf oder zur Weitergabe bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß § 14a hat zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Angaben zu enthalten, aus denen das Vorliegen der im § 14a Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen hervorgeht. Überdies ist dem Antrag eine Bestätigung der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle über das Vorliegen der im § 14a Abs. 1 lit. a genannten Voraussetzung anzuschließen. Ist die Bestätigung nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfaßt, so muß sie mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Die Bestätigung darf zum Zeitpunkt ihres Einlangens beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht älter als ein Jahr sein.Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 14 a, hat zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 2, Angaben zu enthalten, aus denen das Vorliegen der im Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b und c genannten Voraussetzungen hervorgeht. Überdies ist dem Antrag eine Bestätigung der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle über das Vorliegen der im Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera a, genannten Voraussetzung anzuschließen. Ist die Bestätigung nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfaßt, so muß sie mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Die Bestätigung darf zum Zeitpunkt ihres Einlangens beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht älter als ein Jahr sein.
(4)Absatz 4,Der Antrag auf Erteilung einer Durchfuhrbewilligung hat zu enthalten:
die Anschrift des Empfängers;
die Bezugsquelle, Menge und Art der durchzuführenden Pflanzen (Pflanzenteile);
die Angabe der österreichischen Ein- und Austrittsstation.
Schlagworte
Eintrittsstation
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130177
Alte Dokumentnummer
N8195429050L