Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
20.04.1989 bis 10.08.1995 — BGBl. Nr. 177/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1620.04.198910.08.1995 BGBl. Nr. 177/1989 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzeneinfuhrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.04.1989BGBl. Nr. 177/1989

Außerkrafttretensdatum

10.08.1995

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).

Text

Paragraph 16, (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein- und Durchfuhrbewilligung gemäß den Paragraphen 5, 13 und 14 sowie einer Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 14 a, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Anschrift des Empfängers;
    2. Litera b
      die Bezeichnung und die Anschrift der Bezugsquelle;
    3. Litera c
      die Menge und die Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen (Pflanzenteile);
    4. Litera d
      die Angabe, ob die Ware zum Eigenbedarf oder zur Weitergabe bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 14 a, hat zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 2, Angaben zu enthalten, aus denen das Vorliegen der im Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b und c genannten Voraussetzungen hervorgeht. Überdies ist dem Antrag eine Bestätigung der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle über das Vorliegen der im Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera a, genannten Voraussetzung anzuschließen. Ist die Bestätigung nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfaßt, so muß sie mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Die Bestätigung darf zum Zeitpunkt ihres Einlangens beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht älter als ein Jahr sein.
  3. Absatz 4,Der Antrag auf Erteilung einer Durchfuhrbewilligung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Anschrift des Empfängers;
    2. Litera b
      die Bezugsquelle, Menge und Art der durchzuführenden Pflanzen (Pflanzenteile);
    3. Litera c
      die Art der Verpackung;
    4. Litera d
      die Angabe der österreichischen Ein- und Austrittsstation.

Schlagworte

Eintrittsstation

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010272

Dokumentnummer

NOR12130177

Alte Dokumentnummer

N8195429050L