Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1994 bis 10.08.1995 — BGBl. Nr. 943/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.199410.08.1995 BGBl. Nr. 943/1993 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzeneinfuhrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 943 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 943/1993

Außerkrafttretensdatum

10.08.1995

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).

Text

Paragraph 17, (1) Vor der zollamtlichen Abfertigung ist von einem phytosanitären Kontrollorgan (Organ des amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder Organ eines Zollamtes, dem die phytosanitäre Kontrolle übertragen ist) jede der nachfolgend genannten Sendungen einer phytosanitären Untersuchung zu unterziehen. Hiefür sind die nötigen Proben zu entnehmen und die Richtigkeit und Gültigkeit der den Sendungen beiliegenden phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse und Weiterversendungszeugnisse (Paragraph 17 c, Absatz eins, Ziffer 2,) zu überprüfen:

  1. Ziffer eins
    Sendungen, die unter die Bestimmungen der Paragraphen 3, 6, oder 7 fallen, und
  2. Ziffer 2
    Sendungen, die gemäß Paragraphen 5, 14, oder 14a bewilligt wurden und für die eine phytosanitäre Untersuchung in der Bewilligung vorgeschrieben wurde.
  1. Absatz 2,Liegt Sendungen, die unter die Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, - ausgenommen Saatkartoffeln -, 6, 7, 9, 10 oder 11 - ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln - fallen, das vorgeschriebene phytosanitäre Ursprungs- und Gesundheitszeugnis nicht bei, ist es unrichtig oder ungültig, so sind diese Sendungen unter den Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 vor der zollamtlichen Abfertigung von einem phytosanitären Kontrollorgan abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins,, der Paragraphen 3, 4, - ausgenommen Saatkartoffeln -, 6, 7, 9, 10, 11 - ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln - und 15, einer phytosanitären Ersatzuntersuchung zu unterziehen und die hiefür nötigen Proben zu entnehmen. Die phytosanitäre Ersatzuntersuchung ist durchzuführen
    1. Ziffer eins
      nur auf schriftlichen Antrag des Anmelders (Paragraph 51, Absatz eins, Zollgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644) beim Zollamt und
    2. Ziffer 2
      bei Sendungen, die unter den Paragraph 11, - ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln - fallen, überdies nur, wenn die Pflanzen und Pflanzenteile frei von Erde und frei von Kultursubstrat sind, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Bestandteilen besteht.
  2. Absatz 3,Die phytosanitären Kontrollorgane sind ermächtigt, auch sonstige Sendungen vor ihrer zollamtlichen Abfertigung aus Gründen des Pflanzenschutzes einer phytosanitären Untersuchung zu unterziehen, hiefür die nötigen Proben zu entnehmen und die Richtigkeit und Gültigkeit der den Sendungen beiliegenden phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse zu überprüfen.
  3. Absatz 4,Die Zollämter haben der Pflanzenschutzstelle jenes Bundeslandes, in dem die Verzollung erfolgen soll, anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Sendungen, für die in der Einfuhrbewilligung (Paragraphen 5, 14 und 14 a) eine Desinfektionsbehandlung vorgeschrieben und deren Durchführung nicht im phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bestätigt ist,
    2. Ziffer 2
      Sendungen, für die in der Einfuhrbewilligung (Paragraphen 5, 14 und 14 a) eine phytosanitäre Untersuchung vorgeschrieben ist,
    3. Ziffer 3
      Sendungen, die unter die Bestimmungen der Paragraphen 3, 6, oder 7 fallen, und
    4. Ziffer 4
      Sendungen, für die eine phytosanitäre Ersatzuntersuchung gemäß Absatz 2, vom Anmelder beim Zollamt beantragt wurde.
    Die Anzeigepflicht gemäß Ziffer 2 bis 4 besteht nur, wenn den Zollämtern die phytosanitäre Kontrolle nicht übertragen ist.

Schlagworte

Ursprungszeugnis, BGBl. Nr. 644/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010272

Dokumentnummer

NOR12130178

Alte Dokumentnummer

N8195429051L