(2)Absatz 2,Liegt Sendungen, die unter die Bestimmungen der §§ 3, 4 - ausgenommen Saatkartoffeln -, 6, 7, 9, 10 oder 11 - ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln - fallen, das vorgeschriebene phytosanitäre Ursprungs- und Gesundheitszeugnis nicht bei, ist es unrichtig oder ungültig, so sind diese Sendungen unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor der zollamtlichen Abfertigung von einem phytosanitären Kontrollorgan abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, der §§ 3, 4 - ausgenommen Saatkartoffeln -, 6, 7, 9, 10, 11 - ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln - und 15, einer phytosanitären Ersatzuntersuchung zu unterziehen und die hiefür nötigen Proben zu entnehmen. Die phytosanitäre Ersatzuntersuchung ist durchzuführenLiegt Sendungen, die unter die Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, - ausgenommen Saatkartoffeln -, 6, 7, 9, 10 oder 11 - ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln - fallen, das vorgeschriebene phytosanitäre Ursprungs- und Gesundheitszeugnis nicht bei, ist es unrichtig oder ungültig, so sind diese Sendungen unter den Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 vor der zollamtlichen Abfertigung von einem phytosanitären Kontrollorgan abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins,, der Paragraphen 3, 4, - ausgenommen Saatkartoffeln -, 6, 7, 9, 10, 11 - ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln - und 15, einer phytosanitären Ersatzuntersuchung zu unterziehen und die hiefür nötigen Proben zu entnehmen. Die phytosanitäre Ersatzuntersuchung ist durchzuführen
nur auf schriftlichen Antrag des Anmelders (§ 51 Abs. 1 Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644) beim Zollamt undnur auf schriftlichen Antrag des Anmelders (Paragraph 51, Absatz eins, Zollgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644) beim Zollamt und
bei Sendungen, die unter den § 11 - ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln - fallen, überdies nur, wenn die Pflanzen und Pflanzenteile frei von Erde und frei von Kultursubstrat sind, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Bestandteilen besteht.bei Sendungen, die unter den Paragraph 11, - ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln - fallen, überdies nur, wenn die Pflanzen und Pflanzenteile frei von Erde und frei von Kultursubstrat sind, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Bestandteilen besteht.