Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 943/1993Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 943 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
§ 17a. Abweichend von § 17 Abs. 4 entfällt die Anzeigepflicht der Zollämter, wenn der Anmelder die Anzeige selbst vorgenommen hat (§ 17b) und einen geeigneten Nachweis darüber dem Zollamt, das die Zollabfertigung durchführen soll, mit der Anmeldung (§ 52 Zollgesetz 1988) vorlegt. Die zollamtliche Abfertigung hat für Sendungen, die zur stichprobenweisen Untersuchung herangezogen werden, erst nach Freigabe durch ein phytosanitäres Kontrollorgan zu erfolgen. Paragraph 17 a, Abweichend von Paragraph 17, Absatz 4, entfällt die Anzeigepflicht der Zollämter, wenn der Anmelder die Anzeige selbst vorgenommen hat (Paragraph 17 b,) und einen geeigneten Nachweis darüber dem Zollamt, das die Zollabfertigung durchführen soll, mit der Anmeldung (Paragraph 52, Zollgesetz 1988) vorlegt. Die zollamtliche Abfertigung hat für Sendungen, die zur stichprobenweisen Untersuchung herangezogen werden, erst nach Freigabe durch ein phytosanitäres Kontrollorgan zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130179
Alte Dokumentnummer
N8195429052L