Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 943/1993Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 943 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17bParagraph 17 b
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
§ 17b. Der Anmelder ist berechtigt, die Anzeige gemäß § 17 Abs. 4 selbst vorzunehmen. Die Anzeige muß schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax spätestens zwei Arbeitstage vor dem voraussichtlichen Einlangen der Sendung am Ort der Zollabfertigung bei der Pflanzenschutzstelle jenes Bundeslandes, in dem die Verzollung erfolgen soll, eingebracht werden. Die Anzeige hat zu enthalten: Paragraph 17 b, Der Anmelder ist berechtigt, die Anzeige gemäß Paragraph 17, Absatz 4, selbst vorzunehmen. Die Anzeige muß schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax spätestens zwei Arbeitstage vor dem voraussichtlichen Einlangen der Sendung am Ort der Zollabfertigung bei der Pflanzenschutzstelle jenes Bundeslandes, in dem die Verzollung erfolgen soll, eingebracht werden. Die Anzeige hat zu enthalten:
den Namen und die Adresse des Anmelders,
den Ort der Zollabfertigung,
die Bezeichnung der Ware,
das Herkunftsland und das Ursprungsland der Ware,
den Empfänger der Ware und
den voraussichtlichen Zeitpunkt der Stellung der Ware zur Zollabfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130180
Alte Dokumentnummer
N8195429053L