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§ 17c

Fassungen
01.01.1994 bis 10.08.1995 — BGBl. Nr. 943/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17c01.01.199410.08.1995 BGBl. Nr. 943/1993 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzeneinfuhrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 943 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 943/1993

Außerkrafttretensdatum

10.08.1995

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).

Text

Paragraph 17 c, (1) Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, sind die phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor der zollamtlichen Abfertigung nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht oder
  2. Ziffer 2
    die Sendung ihren Ursprung nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und nicht von einem Weiterversendungszeugnis (Pflanzengesundheitszeugnis für den Wiederexport gemäß dem revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention) eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums begleitet wird. Das Ausstellungsdatum des Weiterversendungszeugnisses darf nicht mehr als drei Wochen vom Tag der Aufgabe der Sendung zurückliegen.
  1. Absatz 2,Die phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind am Bestimmungsort der Sendung oder an einem anderen geeigneten Ort unter der Bedingung, daß der Beförderungsweg der Sendung möglichst wenig geändert wird, vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010272

Dokumentnummer

NOR12130181

Alte Dokumentnummer

N8195429054L