Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 943/1993Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 943 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17cParagraph 17 c
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
§ 17c. (1) Abweichend von den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 1 sind die phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor der zollamtlichen Abfertigung nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorzunehmen. Dies gilt nicht, wennParagraph 17 c, (1) Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, sind die phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor der zollamtlichen Abfertigung nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn
ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht oder
die Sendung ihren Ursprung nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und nicht von einem Weiterversendungszeugnis (Pflanzengesundheitszeugnis für den Wiederexport gemäß dem revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention) eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums begleitet wird. Das Ausstellungsdatum des Weiterversendungszeugnisses darf nicht mehr als drei Wochen vom Tag der Aufgabe der Sendung zurückliegen.
(2)Absatz 2,Die phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind am Bestimmungsort der Sendung oder an einem anderen geeigneten Ort unter der Bedingung, daß der Beförderungsweg der Sendung möglichst wenig geändert wird, vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130181
Alte Dokumentnummer
N8195429054L