Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 943/1993Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 943 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17dParagraph 17 d
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
§ 17d. Unter „zollamtlicher Abfertigung'' und „Zollabfertigung'' im Sinne der §§ 17, 17a, 17b und 17c werden die Verbringung in den freien Verkehr, der Vormerkverkehr und der gebundene Verkehr (§ 47 Zollgesetz 1988), ausgenommen die Anweisung, wenn sich die Ware in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen befindet, verstanden. Paragraph 17 d, Unter „zollamtlicher Abfertigung'' und „Zollabfertigung'' im Sinne der Paragraphen 17, 17 a, 17 b und 17 c werden die Verbringung in den freien Verkehr, der Vormerkverkehr und der gebundene Verkehr (Paragraph 47, Zollgesetz 1988), ausgenommen die Anweisung, wenn sich die Ware in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen befindet, verstanden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130182
Alte Dokumentnummer
N8195429055L