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§ 17e

Fassungen
01.01.1994 bis 10.08.1995 — BGBl. Nr. 943/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17e01.01.199410.08.1995 BGBl. Nr. 943/1993 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzeneinfuhrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 943 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 943/1993

Außerkrafttretensdatum

10.08.1995

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).

Text

Paragraph 17 e, (1) Für die nach Paragraph 17, Absatz eins, vorzunehmenden phytosanitären Untersuchungen und für die nach Paragraph 17, Absatz 2, vorzunehmenden phytosanitären Ersatzuntersuchungen sind die auf Grund des Paragraph 9, Absatz 4, des Pflanzenschutzgesetzes im Gebührentarif festgesetzten Gebühren zu entrichten.

  1. Absatz 2,Für die Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit der den Sendungen beiliegenden phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse gemäß Paragraph 17, Absatz 3, werden, sofern die phytosanitäre Untersuchung ihre Richtigkeit und Gültigkeit ergibt, keine Untersuchungsgebühren eingehoben.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 sind für die stichprobenweisen phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums keine Untersuchungsgebühren zu entrichten.

Schlagworte

Ursprungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010272

Dokumentnummer

NOR12130183

Alte Dokumentnummer

N8195429056L