Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 943/1993Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 943 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17eParagraph 17 e
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
§ 17e. (1) Für die nach § 17 Abs. 1 vorzunehmenden phytosanitären Untersuchungen und für die nach § 17 Abs. 2 vorzunehmenden phytosanitären Ersatzuntersuchungen sind die auf Grund des § 9 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes im Gebührentarif festgesetzten Gebühren zu entrichten.Paragraph 17 e, (1) Für die nach Paragraph 17, Absatz eins, vorzunehmenden phytosanitären Untersuchungen und für die nach Paragraph 17, Absatz 2, vorzunehmenden phytosanitären Ersatzuntersuchungen sind die auf Grund des Paragraph 9, Absatz 4, des Pflanzenschutzgesetzes im Gebührentarif festgesetzten Gebühren zu entrichten.
(2)Absatz 2,Für die Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit der den Sendungen beiliegenden phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse gemäß § 17 Abs. 3 werden, sofern die phytosanitäre Untersuchung ihre Richtigkeit und Gültigkeit ergibt, keine Untersuchungsgebühren eingehoben.Für die Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit der den Sendungen beiliegenden phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse gemäß Paragraph 17, Absatz 3, werden, sofern die phytosanitäre Untersuchung ihre Richtigkeit und Gültigkeit ergibt, keine Untersuchungsgebühren eingehoben.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und 2 sind für die stichprobenweisen phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums keine Untersuchungsgebühren zu entrichten.Abweichend von Absatz eins und 2 sind für die stichprobenweisen phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums keine Untersuchungsgebühren zu entrichten.
Schlagworte
Ursprungszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130183
Alte Dokumentnummer
N8195429056L