Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1994 bis 10.08.1995 — BGBl. Nr. 943/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.199410.08.1995 BGBl. Nr. 943/1993 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzeneinfuhrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 943 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 943/1993

Außerkrafttretensdatum

10.08.1995

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).

Text

Paragraph 18, Ergibt die phytosanitäre Untersuchung oder die phytosanitäre Ersatzuntersuchung, daß durch die Sendung ein gefährlicher Schädling oder eine gefährliche Pflanzenkrankheit eingeschleppt werden kann oder daß das beiliegende Ursprungs- und Gesundheitszeugnis oder Weiterversendungszeugnis unrichtig oder ungültig ist, so haben die phytosanitären Kontrollorgane die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Bis zur Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Ein- oder Durchfuhr einer solchen Sendung ist die Sendung vom Zollamt zurückzubehalten.

Schlagworte

Ursprungszeugnis, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010272

Dokumentnummer

NOR12130184

Alte Dokumentnummer

N8195429057L