Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 943/1993Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 943 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
§ 18. Ergibt die phytosanitäre Untersuchung oder die phytosanitäre Ersatzuntersuchung, daß durch die Sendung ein gefährlicher Schädling oder eine gefährliche Pflanzenkrankheit eingeschleppt werden kann oder daß das beiliegende Ursprungs- und Gesundheitszeugnis oder Weiterversendungszeugnis unrichtig oder ungültig ist, so haben die phytosanitären Kontrollorgane die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Bis zur Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Ein- oder Durchfuhr einer solchen Sendung ist die Sendung vom Zollamt zurückzubehalten. Paragraph 18, Ergibt die phytosanitäre Untersuchung oder die phytosanitäre Ersatzuntersuchung, daß durch die Sendung ein gefährlicher Schädling oder eine gefährliche Pflanzenkrankheit eingeschleppt werden kann oder daß das beiliegende Ursprungs- und Gesundheitszeugnis oder Weiterversendungszeugnis unrichtig oder ungültig ist, so haben die phytosanitären Kontrollorgane die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Bis zur Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Ein- oder Durchfuhr einer solchen Sendung ist die Sendung vom Zollamt zurückzubehalten.
Schlagworte
Ursprungszeugnis, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130184
Alte Dokumentnummer
N8195429057L