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§ 4

Fassungen
30.10.1954 bis 10.08.1995 — BGBl. Nr. 236/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 430.10.195410.08.1995 BGBl. Nr. 236/1954 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzeneinfuhrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.10.1954BGBl. Nr. 236/1954

Außerkrafttretensdatum

10.08.1995

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).

Text

Paragraph 4, (1) Die Einfuhr von Kartoffeln ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß

  1. Litera a
    die Ware frei von Erde ist;
  2. Litera b
    die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Kartoffelkäfer (Leptinotarsa decemlineata), Kartoffelmotte (Phthorimaea operculella) und Kartoffelnematoden (Heterodera rostochiensis) ist;
  3. Litera c
    Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum) zumindest im Umkreis von 2 km um den Ursprungsort in den letzten fünf Jahren nicht aufgetreten ist.
  1. Absatz 2,Die Einfuhr von Saatkartoffeln ist, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins,, nur in ungebrauchten Säcken zulässig. Überdies ist im Gesundheits- und Ursprungszeugnis Sorte und Saatstufe (Anerkennungsstufe) gemäß den Bezeichnungsbestimmungen des Ursprungslandes sowie die Stelle, die das Anerkennungszeugnis ausgestellt hat, und die Nummern derselben anzugeben.
  2. Absatz 3,„Frei von Erde'' im Sinne dieser Verordnung ist eine Ware, der Erde nicht in solcher Menge anhaftet, daß in ihr Schädlinge als Vollinsekten (Imago), Larven oder Puppen enthalten sein können. Geringe Erdreste, wie sie Kartoffeln, Pflanzenwurzeln u. dgl. gewöhnlich anhaften, fallen nicht unter die beschränkenden Bestimmungen.

Schlagworte

Ursprungszeugnis, Gesundheitszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10010272

Dokumentnummer

NOR12130163

Alte Dokumentnummer

N8195429036L