Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzeneinfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1954Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 532/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,).
Text
§ 8. Die Einfuhr von Erdbeerpflanzen (-setzlingen) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Viruskrankheiten ist und aus einem Betrieb stammt, der frei von Erdbeeren-Viruskrankheiten und Erdbeermilbe (Tarsonemus fragariae) ist. Paragraph 8, Die Einfuhr von Erdbeerpflanzen (-setzlingen) ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere von Viruskrankheiten ist und aus einem Betrieb stammt, der frei von Erdbeeren-Viruskrankheiten und Erdbeermilbe (Tarsonemus fragariae) ist.
Schlagworte
Erdbeersetzling, Ursprungszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12130168
Alte Dokumentnummer
N8195429041L