Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Art. 11Artikel 11
Die Rheinbauleitungen
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben bedient sich die Gemeinsame Rheinkommission je einer österreichischen und einer schweizerischen Bauleitung, die durch die Kommission in zweckentsprechender Verteilung, vornehmlich nach Staatsgebieten, mit den Dienstgeschäften betraut werden.
(2)Absatz 2,Jede dieser Rheinbauleitungen untersteht einem von der betreffenden Regierung bestellten und entsprechend qualifizierten Bauingenieur als Bauleiter.
(3)Absatz 3,Von den Bauleitern werden gemäß der von der Gemeinsamen Rheinkommission jeweils aufgestellten Dienstinstruktion die zukommenden Geschäfte mit Unterstützung des ihnen nach Bedarf beigegebenen Personals besorgt.
(4)Absatz 4,Die den Bauleitern zukommenden Gehälter und anderweitigen Vergütungen werden auf Antrag der Gemeinsamen Rheinkommission von den Regierungen einvernehmlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130199
Alte Dokumentnummer
N8195539324L