Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
VII. Übergangsbestimmungenrömisch sieben. Übergangsbestimmungen
Art. 29
Vorgängig durchgeführte Arbeiten
Die auf Grund einvernehmlicher Beschlüsse seit 1. Januar 1942 bereits durchgeführten, den Richtlinien des Umbauprojektes III b entsprechenden Arbeiten gelten als Teil der gemeinsamen Werke (Art. 1).Die auf Grund einvernehmlicher Beschlüsse seit 1. Januar 1942 bereits durchgeführten, den Richtlinien des Umbauprojektes römisch drei b entsprechenden Arbeiten gelten als Teil der gemeinsamen Werke (Artikel eins,).
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130217
Alte Dokumentnummer
N8195539342L