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Art. 31

Fassungen
ab 22.07.1955 — BGBl. Nr. 178/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute22.07.1955 BGBl. Nr. 178/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

22.07.1955BGBl. Nr. 178/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 31

Staatsgrenze

  1. Absatz eins,Die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten im Bereich der Internationalen Rheinregulierung verläuft gemäß den zwischenstaatlich bereits bestehenden Grenzprotokollen.
  2. Absatz 2,Soweit dieser Grenzverlauf noch nicht vermarkt worden ist, wird diese Aufgabe der österreich-schweizerischen Kommission für die Festlegung der Grenze vom Piz Lad bis zum Bodensee übertragen, wobei in Aussicht genommen wird, die nasse Grenze im Bereich der Internationalen Rheinregulierung, mit Ausnahme der Durchstichstrecken, sobald als tunlich in die Mitte des neuen Rheinmittelgerinnes zu legen. Die Kosten der Vermarkung der Grenze gehen zu Lasten des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130219

Alte Dokumentnummer

N8195539344L