Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Art. 31Artikel 31
Staatsgrenze
(1)Absatz eins,Die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten im Bereich der Internationalen Rheinregulierung verläuft gemäß den zwischenstaatlich bereits bestehenden Grenzprotokollen.
(2)Absatz 2,Soweit dieser Grenzverlauf noch nicht vermarkt worden ist, wird diese Aufgabe der österreich-schweizerischen Kommission für die Festlegung der Grenze vom Piz Lad bis zum Bodensee übertragen, wobei in Aussicht genommen wird, die nasse Grenze im Bereich der Internationalen Rheinregulierung, mit Ausnahme der Durchstichstrecken, sobald als tunlich in die Mitte des neuen Rheinmittelgerinnes zu legen. Die Kosten der Vermarkung der Grenze gehen zu Lasten des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130219
Alte Dokumentnummer
N8195539344L