Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Art. 35Artikel 35
Ratifikation und Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, der Austausch der Ratifikationsurkunden möglichst bald in Wien stattfinden und die Wirksamkeit des Vertrages mit diesem Austausch eintreten.
(2)Absatz 2,Der Vertrag wird in zwei Gleichstücken ausgefertigt.
(3)Absatz 3,Zu Urkund dessen haben die beiderseiten Bevollmächtigten, und zwar:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
alsals Bevollmächtigter der Republik Österreich, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen zu Bern, am 10. April 1954.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130223
Alte Dokumentnummer
N8195539348L