Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Art. 8Artikel 8
Reservefonds
(1)Absatz eins,Dem im Laufe der Jahre geschaffenen Reservefonds des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens werden auch fernerhin die Zinserträgnisse sowie alle Erträge aus gemeinsam erstellten und unterhaltenen Werken und Anlagen, die Liquidationserlöse und Kursgewinne zufallen.
(2)Absatz 2,Aus dem Reservefonds sind vornehmlich Kursverluste, die Kosten von Gutachten und jene der in Art. 16 vorgesehenen gemeinsamen Bau- und Erhaltungsarbeiten zu decken. Gegebenenfalls können Mittel des Reservefonds auch zur Finanzierung anderer gemeinsamer baulicher Maßnahmen verwendet werden.Aus dem Reservefonds sind vornehmlich Kursverluste, die Kosten von Gutachten und jene der in Artikel 16, vorgesehenen gemeinsamen Bau- und Erhaltungsarbeiten zu decken. Gegebenenfalls können Mittel des Reservefonds auch zur Finanzierung anderer gemeinsamer baulicher Maßnahmen verwendet werden.
(3)Absatz 3,Die Verfügungen über diesen Fonds, sowie seine allfällige Begrenzung nach oben, steht den beiden Regierungen gemeinsam zu. Die Gemeinsame Rheinkommission kann über den Fonds insofern verfügen, als es sich um eine Jahresentnahme bis höchstens Fr. 50 000 oder um die Inangriffnahme sehr dringender, nicht aufschiebbarer Arbeiten handelt.
(4)Absatz 4,In den Rechnungsabschlüssen ist der Reservefonds gesondert auszuweisen.
(5)Absatz 5,Die Gelder des Reservefonds sind, je nach den Eingängen, in der Schweiz, beziehungsweise in Österreich anzulegen. Wird ihre Verwendung im anderen Vertragsstaat notwendig, so sind die Bestimmungen des Art. 7, Absatz 1 und 4, dem Sinne nach anzuwenden.Die Gelder des Reservefonds sind, je nach den Eingängen, in der Schweiz, beziehungsweise in Österreich anzulegen. Wird ihre Verwendung im anderen Vertragsstaat notwendig, so sind die Bestimmungen des Artikel 7,, Absatz 1 und 4, dem Sinne nach anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130196
Alte Dokumentnummer
N8195539321L