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Art. 13

Fassungen
ab 04.04.2007 — BGBl. III Nr. 38/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute04.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 38/2007
Art. 1330.03.195603.04.2007 BGBl. Nr. 72/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

04.04.2007BGBl. III Nr. 38/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

89/01 Land- und Forstwirtschaft

Beachte

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen

1. Um für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Organisation und anderen internationalen Organisationen mit verwandtem Wirkungskreis Vorsorge zu treffen, kann die Konferenz mit den zuständigen Behörden solcher Organisationen Abkommen abschließen, welche die Verteilung des Aufgabenbereiches und die Methoden der Zusammenarbeit festlegen.

2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz, mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen Abkommen abschließen zur Unterhaltung gemeinsamer Dienststellen, für gemeinsame Anordnungen in Bezug auf Anstellung, Schulung, Dienstbedingungen und andere verwandte Angelegenheiten sowie für den gegenseitigen Austausch von Personal.

3. Die Konferenz kann Abkommen genehmigen, durch die andere internationale Organisationen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen, der allgemeinen Autorität der Organisation unterstellt werden, und zwar unter solchen Bedingungen, wie sie mit den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation vereinbart werden.

4. Die Konferenz legt die Vorschriften für das Verfahren fest, welches einzuhalten ist, um ein entsprechendes Einvernehmen mit den Regierungen hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Organisation und nationalen Institutionen oder Privatpersonen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR40087026