Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1956 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 38/2007Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Beachte
Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.
Text
ARTIKEL XVIARTIKEL römisch sechzehn
Rechtlicher Status
1. Die Organisation hat die Stellung einer juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht, auszuführen.
2. Die Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder verpflichten sich, soweit es ihnen verfassungsrechtlich möglich ist, der Organisation alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die er den diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich der Unverletzlichkeit von Gebäuden und Archiven, der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.
3. Die Konferenz trifft Vorkehrungen für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Anstellung und Verwendungsbedingungen des Personals durch ein Verwaltungsgericht.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Dokumentnummer
NOR40087029