Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mur-Abkommen (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1956Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 11.
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird ratifiziert, die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar. Das Abkommen bleibt weiter in Kraft, sofern es nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt. Die Aufkündigung wird mit Ende des auf die Mitteilung folgenden Kalenderjahres wirksam.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegel versehen.
Ausgefertigt in Wien in doppelter Urschrift in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Wien, am 16. Dezember 1954.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Dokumentnummer
NOR12130236
Alte Dokumentnummer
N8195639014L