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Art. 3

Fassungen
ab 09.02.1956 — BGBl. Nr. 119/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute09.02.1956 BGBl. Nr. 119/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mur-Abkommen (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1956,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.02.1956BGBl. Nr. 119/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 3.

  1. Absatz eins,Die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingebrachten und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens bestimmten Baumaterialien und Betriebsmittel sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben endgültig befreit. Solche Baumaterialien und Betriebsmittel unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
  2. Absatz 2,Vorübergehende Befreiung von Abgaben im Sinne des Absatzes 1 wird für Geräte (Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge und dergleichen) unter der Bedingung gewährt, daß diese Gegenstände dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung vorgeführt und innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist wieder rückgeführt werden. Eine Sicherstellung ist für die entfallenden Abgabenbeträge nicht zu leisten. Für die innerhalb der festgesetzten Frist nicht wieder rückgeführten Gegenstände sind die Abgaben zu entrichten. Solche Gegenstände, die wegen völliger Abnutzung unbrauchbar geworden sind und daher nicht wieder rückgeführt werden, werden abgabenfrei belassen.
  3. Absatz 3,Beide Vertragsstaaten sichern sich für die Durchfuhr von Baumaterialien, Betriebsmitteln und Geräten eine erleichterte abgabenfreie Zollabfertigung zu.
  4. Absatz 4,Die ein- und ausgeführten Baumaterialien, Betriebsmittel und Geräte unterliegen der Zollkontrolle des betreffenden Vertragsstaates.

Schlagworte

Einfuhrabgabe, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010276

Dokumentnummer

NOR12130228

Alte Dokumentnummer

N8195639006L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/119/A3/NOR12130228