Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mur-Abkommen (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1956Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 7.
Die örtlichen Behörden der Vertragsstaaten werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen drohenden Gefahren, die mit der Mur in Zusammenhang stehen, benachrichtigen. Das Gleiche gilt für die Mur-Grenzgewässer, soweit solche Gefahren den örtlichen Behörden zur Kenntnis gelangen.
Schlagworte
Hochwassergefahr
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Dokumentnummer
NOR12130232
Alte Dokumentnummer
N8195639010L