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Art. 10

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 119/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 119/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mur-Abkommen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1956,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 119/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 10.

  1. Absatz eins,Wenn sich die beiden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung irgend welcher Bestimmungen dieses Abkommens nicht einigen sollten, werden die Streitfragen einem Schiedsgericht unterbreitet.
  2. Absatz 2,Für dieses Schiedsgericht benennt jede Regierung ein Mitglied. Der Obmann, der keinem der Vertragsstaaten angehören darf, wird von den Regierungen im Einverständnis bezeichnet.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines der Vertragsstaaten spätestens innerhalb dreier Monate nach Stellung eines solchen Verlangens in Tätigkeit treten. Falls in diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichtes bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf Verlangen eines der Vertragsstaaten vom Generalsekretär der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten Nationen bestellt.
  4. Absatz 4,Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, vom 18. Oktober 1907, maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010277

Dokumentnummer

NOR12130248

Alte Dokumentnummer

N8195639028L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/119/A10/NOR12130248