Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mur-Abkommen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1956Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 2.
(1)Absatz eins,Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, den derzeitigen flußbaulichen Zustand der Mur-Grenzstrecke zu erhalten und nach Erfordernis zu verbessern.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für jene Regulierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden. Soweit gemeinsame Arbeiten (z. B. Durchstiche, Baggerungen) ausgeführt werden, beschließt die Kommission über die Teilung der Kosten.
(3)Absatz 3,Die gleichen Grundsätze gelten für die Mur-Grenzgewässer, sofern die Kommission keine andere Regelung trifft.
Schlagworte
Regulierungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Dokumentnummer
NOR12130240
Alte Dokumentnummer
N8195639020L