Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
23.06.1960 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1023.06.196031.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.06.1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 10, Bescheinigungen.

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Tierhalters ist zu bescheinigen
    1. Litera a
      die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, festgestellt wird (Ausweis über die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes);
    2. Litera b
      die Bangfreiheit des Einzelrindes, wenn das Rind aus dem Bestande des Tierhalters stammt und dieser Bestand anerkannt bangfrei ist (Zeugnis über die Herkunft des Rindes aus einem anerkannt bangfreien Bestand). Dieses Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Ausstellung an, seine Gültigkeit;
    3. Litera c
      das negative Ergebnis einer Blutprobe, wenn die Untersuchung des Einzelrindes einen negativen Befund ergeben hat (Zeugnis über den bangnegativen Befund eines Einzelrindes). Dieses Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tage der Untersuchung durch die Untersuchungsanstalt an gerechnet, seine Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Tierhalters ist das Zeugnis gemäß Absatz eins, Litera b, bei Zutreffen der Voraussetzungen durch ein Zeugnis gemäß Absatz eins, Litera c, zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Hat der Bestand in einem bangfreien Gebiet seinen Standort, so ist in den Zeugnissen nach Absatz eins, zusätzlich noch die Bangfreiheit des Gebietes zu bescheinigen.
  4. Absatz 4,Die Bescheinigungen im Sinne der Absatz eins und 3 hat der Landeshauptmann auszustellen. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ermächtigen.
  5. Absatz 5,Verliert ein Bestand oder ein Gebiet die Eigenschaft der Bangfreiheit (Paragraph 7, Absatz 5, oder Paragraph 8, Absatz 3,), so verlieren auch die Bescheinigungen im Sinne der Absatz eins und 3 ihre Gültigkeit und sind vom Landeshauptmann einzuziehen. Zeugnisse gemäß Absatz eins, Litera b und c verlieren überdies auch ihre Gültigkeit, wenn eine vor Ablauf der 30tägigen Frist vorgenommene Untersuchung ein positives Ergebnis aufweist oder Bangverdacht begründet. Bei Ruhen der Anerkennung hat die Ausstellung von Zeugnissen gemäß Absatz eins, Litera b und c für Rinder des Bestandes zu unterbleiben.
  6. Absatz 6,Die Bescheinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes auszustellen sind, sind von den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130321

Alte Dokumentnummer

N8195728855L