Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 10. Bescheinigungen.Paragraph 10, Bescheinigungen.
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Tierhalters ist zu bescheinigen
die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 festgestellt wird (Ausweis über die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes);die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, festgestellt wird (Ausweis über die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes);
die Bangfreiheit des Einzelrindes, wenn das Rind aus dem Bestande des Tierhalters stammt und dieser Bestand anerkannt bangfrei ist (Zeugnis über die Herkunft des Rindes aus einem anerkannt bangfreien Bestand). Dieses Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Ausstellung an, seine Gültigkeit;
das negative Ergebnis einer Blutprobe, wenn die Untersuchung des Einzelrindes einen negativen Befund ergeben hat (Zeugnis über den bangnegativen Befund eines Einzelrindes). Dieses Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tage der Untersuchung durch die Untersuchungsanstalt an gerechnet, seine Gültigkeit.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Tierhalters ist das Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. b bei Zutreffen der Voraussetzungen durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. c zu ergänzen.Auf Antrag des Tierhalters ist das Zeugnis gemäß Absatz eins, Litera b, bei Zutreffen der Voraussetzungen durch ein Zeugnis gemäß Absatz eins, Litera c, zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Hat der Bestand in einem bangfreien Gebiet seinen Standort, so ist in den Zeugnissen nach Abs. 1 zusätzlich noch die Bangfreiheit des Gebietes zu bescheinigen.Hat der Bestand in einem bangfreien Gebiet seinen Standort, so ist in den Zeugnissen nach Absatz eins, zusätzlich noch die Bangfreiheit des Gebietes zu bescheinigen.
(4)Absatz 4,Die Bescheinigungen im Sinne der Abs. 1 und 3 hat der Landeshauptmann auszustellen. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ermächtigen.Die Bescheinigungen im Sinne der Absatz eins und 3 hat der Landeshauptmann auszustellen. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ermächtigen.
(5)Absatz 5,Verliert ein Bestand oder ein Gebiet die Eigenschaft der Bangfreiheit (§ 7 Abs. 5 oder § 8 Abs. 3), so verlieren auch die Bescheinigungen im Sinne der Abs. 1 und 3 ihre Gültigkeit und sind vom Landeshauptmann einzuziehen. Zeugnisse gemäß Abs. 1 lit. b und c verlieren überdies auch ihre Gültigkeit, wenn eine vor Ablauf der 30tägigen Frist vorgenommene Untersuchung ein positives Ergebnis aufweist oder Bangverdacht begründet. Bei Ruhen der Anerkennung hat die Ausstellung von Zeugnissen gemäß Abs. 1 lit. b und c für Rinder des Bestandes zu unterbleiben.Verliert ein Bestand oder ein Gebiet die Eigenschaft der Bangfreiheit (Paragraph 7, Absatz 5, oder Paragraph 8, Absatz 3,), so verlieren auch die Bescheinigungen im Sinne der Absatz eins und 3 ihre Gültigkeit und sind vom Landeshauptmann einzuziehen. Zeugnisse gemäß Absatz eins, Litera b und c verlieren überdies auch ihre Gültigkeit, wenn eine vor Ablauf der 30tägigen Frist vorgenommene Untersuchung ein positives Ergebnis aufweist oder Bangverdacht begründet. Bei Ruhen der Anerkennung hat die Ausstellung von Zeugnissen gemäß Absatz eins, Litera b und c für Rinder des Bestandes zu unterbleiben.
(6)Absatz 6,Die Bescheinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes auszustellen sind, sind von den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.Die Bescheinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes auszustellen sind, sind von den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12130321
Alte Dokumentnummer
N8195728855L