Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 11. Anzeigepflicht.Paragraph 11, Anzeigepflicht.
(1)Absatz eins,Der Tierhalter ist verpflichtet, jedes bei seinen Rindern vorkommende vorzeitige Ausstoßen der Frucht (Verwerfen) binnen 24 Stunden der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Anzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Stehen die Rinder unter Aufsicht, in der Obhut oder in Verwahrung anderer Personen (Hirten, Transportbegleiter u. dgl.), so haben auch diese Personen die Anzeige (Abs. 1) zu erstatten und überdies den Besitzer unverzüglich vom Verwerfen in Kenntnis zu setzen. Wird von einer dieser anzeigepflichtigen Personen jedoch die Anzeige erstattet, so entfällt diese Verpflichtung für die anderen.Stehen die Rinder unter Aufsicht, in der Obhut oder in Verwahrung anderer Personen (Hirten, Transportbegleiter u. dgl.), so haben auch diese Personen die Anzeige (Absatz eins,) zu erstatten und überdies den Besitzer unverzüglich vom Verwerfen in Kenntnis zu setzen. Wird von einer dieser anzeigepflichtigen Personen jedoch die Anzeige erstattet, so entfällt diese Verpflichtung für die anderen.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zur Anzeige entfällt ferner, wenn das Rind in der Behandlung eines Tierarztes steht oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Anzeigepflichtige den Tierarzt vom Verwerfensfall unverzüglich verständigt.Die Verpflichtung der in den Absatz eins und 2 genannten Personen zur Anzeige entfällt ferner, wenn das Rind in der Behandlung eines Tierarztes steht oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Anzeigepflichtige den Tierarzt vom Verwerfensfall unverzüglich verständigt.
(4)Absatz 4,Der Tierarzt hat, wenn er gemäß Abs. 3 verständigt wird oder sonst in Ausübung seines Berufes ein Verwerfen oder Erscheinungen, die den Verdacht dieser Seuche erregen, feststellt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde die Anzeige zu erstatten.Der Tierarzt hat, wenn er gemäß Absatz 3, verständigt wird oder sonst in Ausübung seines Berufes ein Verwerfen oder Erscheinungen, die den Verdacht dieser Seuche erregen, feststellt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde die Anzeige zu erstatten.
(5)Absatz 5,Der Amtstierarzt hat auf Grund der Anzeige oder wenn er sonst von einem verdächtigen Verwerfensfall Kenntnis erlangt, die geeigneten Erhebungen zur Feststellung der Seuche durchzuführen. Bei Beständen, die in das Tilgungsverfahren einbezogen wurden, oder in bangfreien Gebieten ist bei positivem Befund das Nachuntersuchungsverfahren einzuleiten.
(6)Absatz 6,Der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Tiere hintanzuhalten, wie Absonderung der kranken und verdächtigen Rinder, unschädliche Beseitigung der ansteckungsgefährlichen Teile und Desinfektion der Ställe.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12130322
Alte Dokumentnummer
N8195728856L