Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 13. Impfung.Paragraph 13, Impfung.
(1)Absatz eins,Schutzimpfungen der Rinder gegen die Seuche sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 5, verboten.Schutzimpfungen der Rinder gegen die Seuche sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5,, verboten.
(2)Absatz 2,Für Bestände außerhalb der Bekämpfungsgebiete kann der Landeshauptmann Ausnahmen, jedoch nur für weibliche Rinder im Alter von 6 bis 12 Monaten, bewilligen, wenn diese infolge Vorliegens von Umständen, wie Weidegang oder Transport, der Gefahr der Ansteckung besonders ausgesetzt sind. Die Bewilligung der Schutzimpfung ist für Rinder eines Gebietes zu versagen, dessen Einbeziehung in das Tilgungsverfahren in Aussicht genommen ist.
(3)Absatz 3,Schutzimpfungen dürfen nur von Tierärzten und nur mit einem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den Stand der wissenschaftlichen Forschung zugelassenen Impfstoff vorgenommen werden. Die Schutzimpfungen unterliegen der amtstierärztlichen Überwachung.
(4)Absatz 4,Die geimpften Rinder sind zu kennzeichnen. Zu Zucht- oder Nutzzwecken dürfen sie nur abgegeben werden
an nicht verseuchte Bestände, wenn die serologische Blutuntersuchung ein negatives Ergebnis aufweist,
an verseuchte Bestände, wenn sie ihren Standort außerhalb der Bekämpfungsgebiete haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40065999