Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.08.2005 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 1323.07.195731.07.2005 BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 13, Impfung.

  1. Absatz eins,Schutzimpfungen der Rinder gegen die Seuche sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5,, verboten.
  2. Absatz 2,Für Bestände außerhalb der Bekämpfungsgebiete kann der Landeshauptmann Ausnahmen, jedoch nur für weibliche Rinder im Alter von 6 bis 12 Monaten, bewilligen, wenn diese infolge Vorliegens von Umständen, wie Weidegang oder Transport, der Gefahr der Ansteckung besonders ausgesetzt sind. Die Bewilligung der Schutzimpfung ist für Rinder eines Gebietes zu versagen, dessen Einbeziehung in das Tilgungsverfahren in Aussicht genommen ist.
  3. Absatz 3,Schutzimpfungen dürfen nur von Tierärzten und nur mit einem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den Stand der wissenschaftlichen Forschung zugelassenen Impfstoff vorgenommen werden. Die Schutzimpfungen unterliegen der amtstierärztlichen Überwachung.
  4. Absatz 4,Die geimpften Rinder sind zu kennzeichnen. Zu Zucht- oder Nutzzwecken dürfen sie nur abgegeben werden
    1. Litera a
      an nicht verseuchte Bestände, wenn die serologische Blutuntersuchung ein negatives Ergebnis aufweist,
    2. Litera b
      an verseuchte Bestände, wenn sie ihren Standort außerhalb der Bekämpfungsgebiete haben.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Schlagworte

Zuchtzweck

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR40065999