Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
23.07.1957 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1423.07.195731.12.2013 BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

23.07.1957BGBl. Nr. 147/1957

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 14, Bekämpfung der Seuche bei anderen Haustieren als Rindern.

  1. Absatz eins,Besteht der Verdacht, daß in einem Bestande, der in das Bekämpfungsverfahren einbezogen wurde, die Brucellose auf die Rinder von anderen Haustieren des Betriebes (wie Ziegen, Schafe, Schweine) übertragen werden kann, so hat der Landeshauptmann die Untersuchung auch dieser Haustiere anzuordnen.
  2. Absatz 2,Ergibt die Untersuchung, daß Haustiere im Sinne des Absatz eins, positiv reagieren, so hat auf Anordnung des Landeshauptmannes der Tierhalter diese Haustiere von den Rindern seines Bestandes so abzusondern, daß deren weitere Ansteckung ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Gehören die Tiere zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, der in einem Bekämpfungsgebiet seinen Standort hat, so hat der Landeshauptmann überdies eine Frist zu setzen, innerhalb der die Tiere der Schlachtung zuzuführen sind. Die Frist ist so zu bemessen, daß in der Freimachung des Bekämpfungsgebietes von der Seuche keine Verzögerung eintritt.
  4. Absatz 4,Wurden die Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 3 angeordnet, so gilt ein Bestand
    1. Litera a
      auch dann als verseucht (Paragraph 3, Absatz 2,), wenn ein untersuchtes Haustier positiv ist, und
    2. Litera b
      erst dann als bangfrei (Paragraph 7, Absatz eins,), wenn nach Entfernung sowohl des letzten Reagenten als auch des sonstigen kranken Haustieres das Nachuntersuchungsverfahren bei allen vorhandenen Tieren zu einem negativen Ergebnis geführt hat.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130325

Alte Dokumentnummer

N8195728859L