Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 14. Bekämpfung der Seuche bei anderen Haustieren als Rindern.Paragraph 14, Bekämpfung der Seuche bei anderen Haustieren als Rindern.
(1)Absatz eins,Besteht der Verdacht, daß in einem Bestande, der in das Bekämpfungsverfahren einbezogen wurde, die Brucellose auf die Rinder von anderen Haustieren des Betriebes (wie Ziegen, Schafe, Schweine) übertragen werden kann, so hat der Landeshauptmann die Untersuchung auch dieser Haustiere anzuordnen.
(2)Absatz 2,Ergibt die Untersuchung, daß Haustiere im Sinne des Abs. 1 positiv reagieren, so hat auf Anordnung des Landeshauptmannes der Tierhalter diese Haustiere von den Rindern seines Bestandes so abzusondern, daß deren weitere Ansteckung ausgeschlossen ist.Ergibt die Untersuchung, daß Haustiere im Sinne des Absatz eins, positiv reagieren, so hat auf Anordnung des Landeshauptmannes der Tierhalter diese Haustiere von den Rindern seines Bestandes so abzusondern, daß deren weitere Ansteckung ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Gehören die Tiere zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, der in einem Bekämpfungsgebiet seinen Standort hat, so hat der Landeshauptmann überdies eine Frist zu setzen, innerhalb der die Tiere der Schlachtung zuzuführen sind. Die Frist ist so zu bemessen, daß in der Freimachung des Bekämpfungsgebietes von der Seuche keine Verzögerung eintritt.
(4)Absatz 4,Wurden die Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 angeordnet, so gilt ein BestandWurden die Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 3 angeordnet, so gilt ein Bestand
auch dann als verseucht (§ 3 Abs. 2), wenn ein untersuchtes Haustier positiv ist, undauch dann als verseucht (Paragraph 3, Absatz 2,), wenn ein untersuchtes Haustier positiv ist, und
erst dann als bangfrei (§ 7 Abs. 1), wenn nach Entfernung sowohl des letzten Reagenten als auch des sonstigen kranken Haustieres das Nachuntersuchungsverfahren bei allen vorhandenen Tieren zu einem negativen Ergebnis geführt hat.erst dann als bangfrei (Paragraph 7, Absatz eins,), wenn nach Entfernung sowohl des letzten Reagenten als auch des sonstigen kranken Haustieres das Nachuntersuchungsverfahren bei allen vorhandenen Tieren zu einem negativen Ergebnis geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12130325
Alte Dokumentnummer
N8195728859L