Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
23.07.1957 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1523.07.195731.12.2013 BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

23.07.1957BGBl. Nr. 147/1957

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 15, Beschränkungen im Verkehr mit Rindern.

  1. Absatz eins,Zur Schlachtung bestimmte Rinder, die in ein Bekämpfungsgebiet oder bangfreies Gebiet eingebracht werden, sind ohne Zwischeneinstallung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsort geschlachtet werden.
  2. Absatz 2,Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken bestimmt sind, dürfen in ein bangfreies Gebiet nur eingebracht werden, wenn sie aus bangfreien Beständen oder Gebieten stammen.
  3. Absatz 3,Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten dürfen mit anderen Rindern nicht gemeinsam in einem Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeug, Schiffsabteil oder Flugzeug versendet werden. Die etwaige Herkunft der Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten hat der Versender auf den Transportpapieren zu vermerken. Sollen in einem Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeug, Schiffsabteil oder Flugzeug Rinder mehrerer Versender gemeinsam befördert werden, hat das Verkehrsunternehmen dafür Sorge zu tragen, daß Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten getrennt von anderen Rindern befördert werden.
  4. Absatz 4,Soweit die Rinder gemäß Paragraph 11, des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, beim Ein- oder Ausladen zu untersuchen sind, ist von den hiezu bestimmten Tierärzten auch die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins bis 3 zu überwachen.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Schlagworte

Zuchtzweck, RGBl. Nr. 177/1909

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130326

Alte Dokumentnummer

N8195728860L