Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 15. Beschränkungen im Verkehr mit Rindern.Paragraph 15, Beschränkungen im Verkehr mit Rindern.
(1)Absatz eins,Zur Schlachtung bestimmte Rinder, die in ein Bekämpfungsgebiet oder bangfreies Gebiet eingebracht werden, sind ohne Zwischeneinstallung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsort geschlachtet werden.
(2)Absatz 2,Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken bestimmt sind, dürfen in ein bangfreies Gebiet nur eingebracht werden, wenn sie aus bangfreien Beständen oder Gebieten stammen.
(3)Absatz 3,Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten dürfen mit anderen Rindern nicht gemeinsam in einem Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeug, Schiffsabteil oder Flugzeug versendet werden. Die etwaige Herkunft der Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten hat der Versender auf den Transportpapieren zu vermerken. Sollen in einem Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeug, Schiffsabteil oder Flugzeug Rinder mehrerer Versender gemeinsam befördert werden, hat das Verkehrsunternehmen dafür Sorge zu tragen, daß Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten getrennt von anderen Rindern befördert werden.
(4)Absatz 4,Soweit die Rinder gemäß § 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, beim Ein- oder Ausladen zu untersuchen sind, ist von den hiezu bestimmten Tierärzten auch die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu überwachen.Soweit die Rinder gemäß Paragraph 11, des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, beim Ein- oder Ausladen zu untersuchen sind, ist von den hiezu bestimmten Tierärzten auch die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins bis 3 zu überwachen.
Schlagworte
Zuchtzweck, RGBl. Nr. 177/1909
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12130326
Alte Dokumentnummer
N8195728860L