Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
23.06.1960 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1623.06.196031.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

23.06.1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 16, Weideverkehr.

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann kann, je nach den bestehenden Weidemöglichkeiten und dem Stande der Bangbekämpfung, durch Verordnung anordnen, daß auf bestimmten gemeinsamen Weiden nur solche Rinder weiden dürfen, deren Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der Bangbekämpfung stehen (wie Weiden für Rinder aus verseuchten oder bangfreien Beständen, für Rinder mit negativem Befund, für bangfreie Rinder).
  2. Absatz 2,Besteht hinsichtlich bestimmter Weiden die Gefahr, daß beim Auftrieb oder Weiden Rinder aus bangfreien Beständen mit Bangreagenten oder nicht untersuchten Rindern in Berührung kommen, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung den Auftrieb oder das Weiden der Bangreagenten und nicht untersuchten Rinder zu verbieten oder nur unter solchen Beschränkungen zu gestatten, die geeignet sind, ein Zusammentreffen mit Rindern aus bangfreien Beständen zu vermeiden (Benützung bestimmter Wege, Errichtung von Zäunen, zeitliche Begrenzung des Auftriebes u. dgl.).

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130327

Alte Dokumentnummer

N8195728861L