Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 16. Weideverkehr.Paragraph 16, Weideverkehr.
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann kann, je nach den bestehenden Weidemöglichkeiten und dem Stande der Bangbekämpfung, durch Verordnung anordnen, daß auf bestimmten gemeinsamen Weiden nur solche Rinder weiden dürfen, deren Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der Bangbekämpfung stehen (wie Weiden für Rinder aus verseuchten oder bangfreien Beständen, für Rinder mit negativem Befund, für bangfreie Rinder).
(2)Absatz 2,Besteht hinsichtlich bestimmter Weiden die Gefahr, daß beim Auftrieb oder Weiden Rinder aus bangfreien Beständen mit Bangreagenten oder nicht untersuchten Rindern in Berührung kommen, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung den Auftrieb oder das Weiden der Bangreagenten und nicht untersuchten Rinder zu verbieten oder nur unter solchen Beschränkungen zu gestatten, die geeignet sind, ein Zusammentreffen mit Rindern aus bangfreien Beständen zu vermeiden (Benützung bestimmter Wege, Errichtung von Zäunen, zeitliche Begrenzung des Auftriebes u. dgl.).
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12130327
Alte Dokumentnummer
N8195728861L