Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
23.06.1960 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1723.06.196031.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

23.06.1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 17, Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen.

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat je nach dem Bedarf und dem Stand der Bangbekämpfung durch Verordnung Viehmärkte oder Abteilungen von Viehmärkten zu bestimmen, auf die nur solche Rinder aufgetrieben werden dürfen, deren Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der Bangbekämpfung stehen (wie bangfreie Viehmärkte, Viehmärkte und Viehmarktabteilungen für Rinder mit negativem Befund gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera c,).
  2. Absatz 2,Rinder, die den Voraussetzungen für den Auftrieb im Sinne des Absatz eins, nicht entsprechen, sind von solchen Viehmärkten oder Viehmarktabteilungen und deren Einrichtungen fernzuhalten.
  3. Absatz 3,Gelten die Auftriebsbeschränkungen im Sinne des Absatz eins, nur für einzelne Abteilungen von Viehmärkten, so müssen diese Abteilungen vom übrigen Viehmarkt so abgetrennt sein, daß jede Ansteckung durch andere Tiere ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten für Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130328

Alte Dokumentnummer

N8195728862L