Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 17. Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen.Paragraph 17, Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen.
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat je nach dem Bedarf und dem Stand der Bangbekämpfung durch Verordnung Viehmärkte oder Abteilungen von Viehmärkten zu bestimmen, auf die nur solche Rinder aufgetrieben werden dürfen, deren Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der Bangbekämpfung stehen (wie bangfreie Viehmärkte, Viehmärkte und Viehmarktabteilungen für Rinder mit negativem Befund gemäß § 10 Abs. 1 lit. c).Der Landeshauptmann hat je nach dem Bedarf und dem Stand der Bangbekämpfung durch Verordnung Viehmärkte oder Abteilungen von Viehmärkten zu bestimmen, auf die nur solche Rinder aufgetrieben werden dürfen, deren Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der Bangbekämpfung stehen (wie bangfreie Viehmärkte, Viehmärkte und Viehmarktabteilungen für Rinder mit negativem Befund gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera c,).
(2)Absatz 2,Rinder, die den Voraussetzungen für den Auftrieb im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechen, sind von solchen Viehmärkten oder Viehmarktabteilungen und deren Einrichtungen fernzuhalten.Rinder, die den Voraussetzungen für den Auftrieb im Sinne des Absatz eins, nicht entsprechen, sind von solchen Viehmärkten oder Viehmarktabteilungen und deren Einrichtungen fernzuhalten.
(3)Absatz 3,Gelten die Auftriebsbeschränkungen im Sinne des Abs. 1 nur für einzelne Abteilungen von Viehmärkten, so müssen diese Abteilungen vom übrigen Viehmarkt so abgetrennt sein, daß jede Ansteckung durch andere Tiere ausgeschlossen ist.Gelten die Auftriebsbeschränkungen im Sinne des Absatz eins, nur für einzelne Abteilungen von Viehmärkten, so müssen diese Abteilungen vom übrigen Viehmarkt so abgetrennt sein, daß jede Ansteckung durch andere Tiere ausgeschlossen ist.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen sinngemäß.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten für Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12130328
Alte Dokumentnummer
N8195728862L