Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.08.2005 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 1823.07.195731.07.2005 BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 18, Handelsstallungen für bangfreie Rinder.

  1. Absatz eins,Jeder Inhaber eines Handelsstalles kann diesen als Handelsstall für bangfreie Rinder bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden.
  2. Absatz 2,Ein Handelsstall für bangfreie Rinder darf als solcher erst nach der veterinärpolizeilichen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Benützung genommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Stall und seine Einrichtung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und eine räumliche Absonderung der kranken oder verdächtigen Rinder möglich ist. Wesentliche Änderungen in der Anlage sind zur Genehmigung anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der Handelsstall ist als solcher zu kennzeichnen, periodisch zu reinigen und zu desinfizieren, ferner hat der Betriebsinhaber ein Verzeichnis über den Zu- und Abverkauf von Rindern zu führen. Das Nähere hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu regeln.
  4. Absatz 4,Der Handelsstall unterliegt der amtstierärztlichen Aufsicht.
  5. Absatz 5,Zeigen sich nachträglich Übelstände, deren Abstellung im Interesse eines einwandfreien Betriebes geboten ist, oder werden die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Landeshauptmann die Berechtigung, einen bangfreien Handelsstall zu führen, zu entziehen.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Schlagworte

Zukauf

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR40066000