Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 18. Handelsstallungen für bangfreie Rinder.Paragraph 18, Handelsstallungen für bangfreie Rinder.
(1)Absatz eins,Jeder Inhaber eines Handelsstalles kann diesen als Handelsstall für bangfreie Rinder bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden.
(2)Absatz 2,Ein Handelsstall für bangfreie Rinder darf als solcher erst nach der veterinärpolizeilichen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Benützung genommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Stall und seine Einrichtung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und eine räumliche Absonderung der kranken oder verdächtigen Rinder möglich ist. Wesentliche Änderungen in der Anlage sind zur Genehmigung anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Der Handelsstall ist als solcher zu kennzeichnen, periodisch zu reinigen und zu desinfizieren, ferner hat der Betriebsinhaber ein Verzeichnis über den Zu- und Abverkauf von Rindern zu führen. Das Nähere hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu regeln.
(4)Absatz 4,Der Handelsstall unterliegt der amtstierärztlichen Aufsicht.
(5)Absatz 5,Zeigen sich nachträglich Übelstände, deren Abstellung im Interesse eines einwandfreien Betriebes geboten ist, oder werden die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Landeshauptmann die Berechtigung, einen bangfreien Handelsstall zu führen, zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40066000