Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.08.2005 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 1901.01.200231.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1901.07.198531.12.2001 BGBl. Nr. 236/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 19, Ausmerzentschädigung.

  1. Absatz eins,Tierhalter haben für Rinder, die auf behördliche Anordnung gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 5, oder einer danach erlassenen Verordnung abgegeben werden mußten, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung aus Bundesmitteln, sofern die Verwertung im Sinne des Paragraph 6, für sämtliche in einer Anordnung zur Abgabe bestimmten Rinder nachgewiesen wird. Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zeitpunkt der Anordnung der Abgabe maßgebend. Für ein Rind darf nur einmal die Entschädigung gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes Rind 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommt für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro.
  3. Absatz 3,Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Landwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1976,.
  4. Absatz 4,Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
  5. Absatz 5,Der Tierhalter verliert seinen Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, wenn er oder sein Beauftragter (Paragraph 11, Absatz 2,) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt.
  6. Absatz 6,Wenn der Tierhalter oder sein Beauftragter nach dem Zuspruch einer Ausmerzentschädigung einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt, so hat er die Ausmerzentschädigung, bei mehreren Ausmerzentschädigungen die ihm zuletzt zugesprochene, rückzuerstatten. Überdies wird er gemäß Absatz 3, auch eines etwa neu entstandenen Anspruches auf eine Ausmerzentschädigung verlustig. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zuspruches der Ausmerzentschädigung, kann eine Rückerstattung nicht mehr geltend gemacht werden.
  7. Absatz 7,Über die Gewährung und die Rückerstattung der Ausmerzentschädigung entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

Anmerkung

Art. 3 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 67/2005 lautet: "In § 19 Abs. 1
erster Satz wird die Wortfolge "... und 8 Abs. 4 abgegeben..." durch
die Wortfolge "..... und § 8 Abs. 5 oder einer danach erlassenen
Verordnung abgegeben... " ersetzt."; die zu ersetzende Wortfolge
lautet richtig: "... und § 8 Abs. 4 abgegeben ...";
ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR40066002