Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 20. Kosten.Paragraph 20, Kosten.
(1)Absatz eins,Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die in einem Bekämpfungsgebiet oder in einem bangfreien Gebiet aus Anlaß der periodischen Untersuchung, der Absonderung, der Wartung und der Beaufsichtigung der Tiere auflaufen, sowie die bei der Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten zu leisten. Weiters hat er in einem Bekämpfungsgebiet mit Vorverfahren oder außerhalb eines Bekämpfungsgebietes auch die Kosten zu tragen, die aus Anlaß der Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung eines Bestandes als bangfreier Bestand auflaufen.
(2)Absatz 2,Für Rinder auf bangfreien Almen oder Weiden, die Anzeichen des Verwerfens zeigen und vom Hirten so rechtzeitig abgetrieben wurden, daß sie außerhalb des Bereiches von Almen oder Weiden verwerfen, kann der Landeshauptmann dem Hirten Prämien gewähren, deren Höhe vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist. Sie dürfen den Betrag von 36,34 Euro je Tier nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40066004