Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.08.2005 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 2001.01.200231.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 2009.05.198131.12.2001 BGBl. Nr. 214/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 20, Kosten.

  1. Absatz eins,Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die in einem Bekämpfungsgebiet oder in einem bangfreien Gebiet aus Anlaß der periodischen Untersuchung, der Absonderung, der Wartung und der Beaufsichtigung der Tiere auflaufen, sowie die bei der Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten zu leisten. Weiters hat er in einem Bekämpfungsgebiet mit Vorverfahren oder außerhalb eines Bekämpfungsgebietes auch die Kosten zu tragen, die aus Anlaß der Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung eines Bestandes als bangfreier Bestand auflaufen.
  2. Absatz 2,Für Rinder auf bangfreien Almen oder Weiden, die Anzeichen des Verwerfens zeigen und vom Hirten so rechtzeitig abgetrieben wurden, daß sie außerhalb des Bereiches von Almen oder Weiden verwerfen, kann der Landeshauptmann dem Hirten Prämien gewähren, deren Höhe vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist. Sie dürfen den Betrag von 36,34 Euro je Tier nicht übersteigen.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Schlagworte

Handarbeit

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR40066004