Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 21. Verlautbarungen.Paragraph 21, Verlautbarungen.
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren:
die Festlegung der Bekämpfungsgebiete einschließlich der in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Bestände (§ 2 Abs. 1 und 3),die Festlegung der Bekämpfungsgebiete einschließlich der in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Bestände (Paragraph 2, Absatz eins und 3),
die Anordnung eines Orientierungsverfahrens (§ 2 Abs. 5),die Anordnung eines Orientierungsverfahrens (Paragraph 2, Absatz 5,),
die Anordnung eines Vorverfahrens und den Zeitpunkt der Beendigung des Vorverfahrens (§ 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 2),die Anordnung eines Vorverfahrens und den Zeitpunkt der Beendigung des Vorverfahrens (Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 2,),
die Erklärung zum bangfreien Gebiet und den Verlust der Bangfreiheit (§ 8 Abs. 1 und 3).die Erklärung zum bangfreien Gebiet und den Verlust der Bangfreiheit (Paragraph 8, Absatz eins und 3).
(2)Absatz 2,Die Kundmachungen treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Wirksamkeit, sofern nicht in der Kundmachung ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.
(3)Absatz 3,Vor Verlautbarung einer Kundmachung im Sinne des Abs. 1 sind der Landeshauptmann und die Landwirtschaftskammer zu hören.Vor Verlautbarung einer Kundmachung im Sinne des Absatz eins, sind der Landeshauptmann und die Landwirtschaftskammer zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40066005